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... Domainrecht ... Domain-Verträge

Domain-Verträge

Nachfolgend haben wir einige domainrechtliche Muster zusammengestellt. Diese Muster können Sie mit dem jeweiligen Hinweis kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen.

Einzige Voraussetzung für jene kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Internetauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.diedomainrechtler.de“. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@diedomainrechtler.de.

Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die domainrechtlichen Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.

Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte, domainrechtliche Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Gerne können Sie uns kontaktieren.

Nachfolgend finden Sie diese Muster mit Bezug zum Domainrecht:

Domain Sale Contract
Domainkaufvertrag
SEO Agreement
Webhostingvertrag
AGB-Muster

Weitere Muster aus dem Bereich des Domainrechts sind auf Anfrage verfügbar.

Verträge im Zusammenhang mit Domains

Domains sind ein zentraler Bestandteil der digitalen Welt und spielen eine  wichtige Rolle im Geschäftsverkehr, im Marketing und in der  Kommunikation. Verträge im Zusammenhang mit Domains können verschiedene  Aspekte abdecken, darunter den Kauf, die Übertragung, die Nutzung und  den Schutz von Domains. Im Folgenden werden die verschiedenen  Vertragsarten, typische Klauseln, alternative Klauseln, alternative  Verträge, relevante Urteile und die Aufgaben von Domainrechtlern  erläutert.


1. Vertragsarten im Domainrecht

a) Domain-Kaufvertrag

  • Zweck: Regelt den Verkauf einer Domain von einem Verkäufer an einen Käufer.

  • Inhalt: Enthält Angaben zur Domain, zum Kaufpreis, zur Übertragung der Rechte und zu den Pflichten der Parteien.

  • Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Domain, die seinen Markennamen enthält.

b) Domain-Mietvertrag

  • Zweck: Ermöglicht die temporäre Nutzung einer Domain gegen eine Mietgebühr.

  • Inhalt: Enthält Regelungen zur Mietdauer, zur Nutzung und zu den Pflichten des Mieters.

  • Beispiel: Ein Start-up mietet eine Domain für eine begrenzte Zeit, um eine Marketingkampagne durchzuführen.

c) Domain-Pachtvertrag

  • Zweck: Ähnlich wie ein Mietvertrag, jedoch mit längerfristiger Nutzung und oft mit Option zum Kauf.

  • Inhalt: Enthält Regelungen zur Pachtzeit, zur Nutzung und zu den Rechten des Pächters.

  • Beispiel: Ein Unternehmen pachtet eine Domain für mehrere Jahre mit der Option, sie später zu kaufen.

d) Domain-Nutzungsvertrag

  • Zweck: Regelt die Nutzung einer Domain durch einen Dritten, z. B. im Rahmen einer Lizenz.

  • Inhalt: Enthält Regelungen zur Nutzungsdauer, zu den Nutzungsrechten und zu den Pflichten des Nutzers.

  • Beispiel: Ein Unternehmen erlaubt einem Partner, eine Domain für eine bestimmte Kampagne zu nutzen.

e) Domain-Übertragungsvertrag

  • Zweck: Regelt die Übertragung einer Domain von einem Inhaber auf einen anderen.

  • Inhalt: Enthält Regelungen zur Übertragung der Rechte, zu den Pflichten der Parteien und zur technischen Abwicklung.

  • Beispiel: Ein Unternehmen überträgt eine Domain an eine Tochtergesellschaft.

f) Domain-Verwaltungsvertrag

  • Zweck: Regelt die Verwaltung einer Domain durch einen Dritten, z. B. einen Registrar oder eine Agentur.

  • Inhalt: Enthält Regelungen zur Verwaltung, zu den Pflichten des Verwalters und zu den Rechten des Domain-Inhabers.

  • Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt eine Agentur mit der Verwaltung seiner Domain-Portfolio.


2. Typische Klauseln in Domain-Verträgen

a) Domain-Beschreibung

  • Beschreibt die Domain genau, inklusive Top-Level-Domain (TLD) wie .de, .com, .org.

b) Kaufpreis oder Nutzungsgebühr

  • Festlegung des Preises oder der Gebühr für den Kauf, die Miete oder die Nutzung der Domain.

c) Übertragungsmodalitäten

  • Regelungen zur technischen Übertragung der Domain, z. B. über einen Registrar.

d) Gewährleistung und Haftung

  • Regelungen zur Haftung für Rechtsmängel (z. B. bestehende Markenrechte) und Sachmängel (z. B. technische Probleme).

e) Nutzungsrechte

  • Festlegung, welche Nutzungsrechte der Käufer oder Mieter erhält (z. B. exklusive Nutzung).

f) Laufzeit und Kündigung

  • Regelungen zur Vertragsdauer und zu den Kündigungsmöglichkeiten.

g) Streitbeilegung

  • Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten, z. B. durch Schiedsgerichte oder Gerichtsstand.


3. Alternative Klauseln

a) Stufenweiser Kauf

  • Der Kaufpreis wird in Raten gezahlt, und die Domain wird erst nach vollständiger Zahlung übertragen.

b) Option auf Domain-Kauf

  • Der Mieter oder Pächter erhält eine Option, die Domain zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen.

c) Erlöschen der Rechte bei Verstoß

  • Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen erlöschen die Nutzungsrechte automatisch.

d) Anpassung des Kaufpreises

  • Der Kaufpreis kann anhand von bestimmten Kriterien (z. B. Traffic der Domain) angepasst werden.


4. Alternative Verträge

a) Markenlizenzvertrag

  • Statt einer Domain-Nutzung wird eine Marke lizenziert, die mit der Domain verbunden ist.

b) Partnerschaftsvertrag

  • Die Domain wird im Rahmen einer Partnerschaft genutzt, z. B. für gemeinsame Marketingaktivitäten.

c) Franchise-Vertrag

  • Die Domain wird im Rahmen eines Franchise-Systems genutzt, z. B. für eine einheitliche Online-Präsenz.


5. Relevante Urteile im Domainrecht

a) BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99 („shell.de“)

  • Aktenzeichen: I ZR 251/99

  • Inhalt: Der BGH entschied, dass die Registrierung einer Domain, die mit einer  bekannten Marke identisch ist, eine Markenrechtsverletzung darstellen  kann.

b) BGH, Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 114/04 („mitwohnzentrale.de“)

  • Aktenzeichen: I ZR 114/04

  • Inhalt: Der BGH bestätigte, dass die Nutzung einer Domain, die mit einem  geschützten Begriff identisch ist, wettbewerbswidrig sein kann.

c) OLG Köln, Urteil vom 14.03.2013 – 6 U 144/12

  • Aktenzeichen: 6 U 144/12

  • Inhalt: Das OLG Köln entschied, dass die Registrierung einer Domain, die mit  einem Unternehmensnamen identisch ist, eine unlautere Geschäftspraxis  darstellen kann.


6. Aufgaben von Domainrechtlern

a) Vertragsgestaltung

  • Erstellung und Überprüfung von Domain-Verträgen, um die Interessen der Parteien zu schützen.

b) Streitbeilegung

  • Vertretung in Streitigkeiten, z. B. bei Domain-Grabbing oder Markenrechtsverletzungen.

c) Domain-Recherche

  • Überprüfung, ob eine Domain rechtlich sicher registriert und genutzt werden kann.

d) Domain-Übertragung

  • Begleitung der technischen und rechtlichen Übertragung einer Domain.

e) Schutz vor Domain-Grabbing

  • Beratung und rechtliche Schritte gegen die missbräuchliche Registrierung von Domains.

f) Marken- und Domainstrategie

  • Entwicklung von Strategien zur Sicherung von Domains im Zusammenhang mit Markenrechten.


Musterverträge

Verträge im Zusammenhang mit Domains sind komplex und erfordern eine sorgfältige Gestaltung, um rechtliche Risiken zu minimieren. Domainrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Vertragsgestaltung, der Streitbeilegung und dem Schutz von Domains. Durch die Berücksichtigung typischer und  alternativer Klauseln sowie die Kenntnis relevanter Urteile können  Domain-Verträge optimal gestaltet werden.

 

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© Fachanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik/ technische Informatik), LL.M. (Europarecht) · Georgstraße 48 · 30159 Hannover · Telefon 0511/357356-0 · Fax 0511/357356-29 · Mail info@diedomainrechtler.de