DENIC-RegelungenDie DENIC setzt klare Regeln für die Vergabe und Verwaltung von .de-Domains. Wichtige Mechanismen sind das DISPUTE-Verfahren, gerichtliche Streitbeilegung und WHOIS-Anfragen unter DSGVO-Beschränkungen. Unternehmen sollten ihre Domains proaktiv schützen, um Cybersquatting und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Vergaberegeln der DENIC für .de-DomainsDie DENIC eG ist die zentrale Vergabestelle für .de-Domains und legt fest, unter welchen Bedingungen Domainnamen registriert, übertragen und gelöscht werden können. Die Vergabe unterliegt sowohl technischen als auch rechtlichen Regelungen.
1. Allgemeine Vergaberegeln für .de-Domains1.1. Voraussetzungen für die RegistrierungDie Registrierung einer .de-Domain erfolgt nach dem „First-Come, First-Served“-Prinzip. Das bedeutet: Wer eine freie Domain zuerst registriert, erhält das Nutzungsrecht. Wichtige Regeln:- Natürliche und juristische Personen weltweit können eine .de-Domain registrieren.
- Eine zustellfähige deutsche Adresse ist erforderlich. Falls der Domaininhaber im Ausland sitzt, muss ein Admin-C (administrativer Ansprechpartner) mit deutscher Adresse benannt werden.
- Domainlänge: Mindestens 1 Zeichen, maximal 63 Zeichen.
- Erlaubte Zeichen: Buchstaben (a-z), Ziffern (0-9), Bindestrich (-).
- Umlaute und IDN (Internationalized Domain Names): .de-Domains können Umlaute enthalten (müller.de).
Sonderfälle:- Ein-Zeichen-Domains: Seit 2009 erlaubt (x.de).
- Zwei-Zeichen-Domains: Ebenfalls erlaubt (ab.de).
- Numerische Domains: Reine Zahlen-Domains (123.de) sind möglich.
1.2. Einschränkungen bei der DomainvergabeNicht alle Domains sind frei registrierbar.
1.3. Ablauf der Registrierung einer .de-Domain- Verfügbarkeit prüfen – über einen Registrar oder die WHOIS-Abfrage der DENIC.
- Domain über einen DENIC-akkreditierten Registrar registrieren (z. B. Strato, IONOS, United Domains).
- Nameserver einrichten – für die funktionale Nutzung der Domain.
Technische Anforderungen an Nameserver:- Mindestens zwei Nameserver müssen angegeben werden.
- Zonendateien müssen korrekt konfiguriert sein.
- Die Domain muss innerhalb von 30 Tagen nach Registrierung aktiv sein, sonst kann sie gelöscht werden.
2. Rechtsstreitigkeiten und Streitbeilegungsverfahren bei .de-Domains2.1. Das DENIC DISPUTE-VerfahrenDas DISPUTE-Verfahren ist ein Instrument der DENIC, um Domainstreitigkeiten zwischen Parteien zu regeln. Ablauf eines DISPUTE-Antrags:- Antragstellung: Ein berechtigter Antragsteller (z. B. Markeninhaber) kann einen DISPUTE-Eintrag beantragen.
- Wirkung: Die Domain bleibt für den aktuellen Inhaber aktiv, kann aber nicht auf eine andere Person übertragen werden.
- Frist: Der Antragsteller muss innerhalb einer angemessenen Zeit (meist 6-12 Monate) rechtliche Schritte einleiten.
Vorteile eines DISPUTE-Eintrags:- Schützt vor Domain-Transfers durch Dritte.
- Sichert eine Domain für den späteren Rechtsinhaber.
Beispiel-Urteil:- BGH, Urteil vom 24.04.2008 – I ZR 159/06 („ahd.de“)
- Ein Unternehmen konnte sich per DISPUTE-Verfahren die Domain ahd.de sichern, da es ältere Namensrechte hatte.
2.2. Alternative Streitbeilegung für .de-DomainsNeben dem DISPUTE-Verfahren gibt es weitere Möglichkeiten zur Streitbeilegung: a) Abmahnungen & einstweilige Verfügungen- Marken- oder Namensinhaber können Domaininhaber abmahnen.
- Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.
Beispiel-Urteil:- LG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 – 312 O 394/19 („amazon-kundendienst.info“)
- Fake-Support-Domain wurde durch einstweilige Verfügung gelöscht.
b) Zivilrechtliche Klage vor deutschen Gerichten- Falls eine Abmahnung nicht wirkt, kann eine Klage auf Löschung oder Übertragung der Domain eingereicht werden.
- Grundlage: § 12 BGB (Namensrecht) oder MarkenG (Markenrecht).
Beispiel-Urteil:- BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 („shell.de“)
- Ein Privatmann musste die Domain shell.de an Shell übertragen, da er keine legitimen Rechte daran hatte.
c) WHOIS-Anfragen und DSGVO-Problematik- Früher konnten WHOIS-Abfragen die Inhaber von .de-Domains offenlegen.
- Seit der DSGVO (2018) sind persönliche Daten nicht mehr öffentlich sichtbar.
- Berechtigte Antragsteller (z. B. Anwälte, Behörden) können über gerichtliche Anfragen WHOIS-Daten erhalten.
Beispiel:- OLG Hamburg, Urteil vom 22.02.2019 – 5 U 82/18 („whois.com“)
- Markeninhaber durfte WHOIS-Daten eines mutmaßlichen Cybersquatters einsehen.
3. Ablauf bei Domainlöschung und Domainübertragungen3.1. Löschung einer .de-Domain- Eine .de-Domain kann jederzeit vom Inhaber gekündigt werden.
- Nach der Kündigung durchläuft sie eine 30-tägige Redemption Grace Period („Löschfrist“) – auch DENIC Transit genannt.
- Danach wird sie zur erneuten Registrierung freigegeben („Drop-Catching“ durch Domainhändler möglich).
Beispiel-Urteil:- BGH, Urteil vom 19.02.2015 – I ZR 37/14 („regenbogen.de“)
- Eine Domain konnte nicht einfach gelöscht werden, wenn ein legitimes Interesse bestand.
3.2. Ãœbertragung einer .de-DomainEine Domainübertragung kann erfolgen durch: - „KK-Antrag“ (Konnektivitäts-Koordinierung): Wechsel des Providers mit Inhaberübertragung.
- „Auth-Code-Verfahren“: Sicherstellung, dass der Inhaber die Ãœbertragung autorisiert hat.
- „Treuhand-Lösungen“: Für Domainverkäufe über Marktplätze wie Sedo oder Afternic.
Beispiel:- DENIC erlaubt Übertragungen zwischen natürlichen und juristischen Personen ohne spezielle Voraussetzungen.
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