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... Domainrecht ... Domainhandelsrecht

Domainhandelsrecht

Domainhandel ist grds zulässig, solange keine Rechte Dritter hierdurch verletzt werden.

Allerdings finden weite Teile des Handels mit Domainnamen in einem rechtlichen Graubereich statt. So existieren Händler, die Bot-gestützt auslaufende Domains aufgreifen und Dritten anbieten. Gleichermassen werden in vielen Jurisdiktionen, bspw. in Asien, Rechteinhaber angefragt, ob deren Rechte als Domainname gesichert werden solle u.ä.

Darf beliebig mit Domains gehandelt werden?

Nein. Der Handel mit Domains als solcher ist zwar zulässig. Der Ankauf eines Domainnamens kann jedoch weitreichende Folgen haben. Wie bei der Domainvergabe müssen Rechte Dritter beachtet werden:

  • Der Domainname darf grundsätzlich keine fremden Marken (z.B. coca-cola, Bounty, Haribo, Swatch etc.), Firmen (Ford, Sartorius, Shell, Volkswagen etc), Geschäftsbezeichnungen, Titel (von Filmen, Software etc), Namen (von Personen, Prominenten, Künstlern, Bands etc) oder sonstige Rechte Dritter enthalten.
     
  • Der Domainname darf nicht aus Gemeinde-, Städte- oder Regionsnamen bestehen; Zusätze von Gebietsnamen können eventuell zulässig sein, bedürfen im Zweifel aber einer vorherigen Klärung mit der namensgebenden Gebietskörperschaft.
     
  • Bezeichnungen von hoheitlichen Ämtern oder öffentlichen Behörden oder deren Teile sind ebenfalls zu unterlassen.
     
  • Typosquatting (Tippfehlerdomains), Cybersquatting und Domaingrabbing ist unzulässig.,
     
  • Zu den vorgenannten Punkten ähnliche Domainnamen oder gebräuchliche Abkürzungen der fremden Rechte sind riskant.

Wie erfahre ich, ob ein Domainname handelbar ist?

Es kann ein Rechte-Clearing durchgeführt werden. Zudem kann der Verkäufer einer Domain die Rechtefreiheit zusichern oder zumindest versichern, dass ihm keine Rechtsverstösse bekannt sind.

Wenn eine Domain erworben werden soll, kann auch die Inhaberhistorie von Bedeutung sein.

Wie kann ich einen Domainnamen kaufen oder verkaufen?

Ein Domainname stellt gleichsam ein Vertragsbündel dar. Derartige Rechte können - soweit dies die Registrare und Registrys zulassen - erworben oder veräussert werden. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich im Falle deutschen Rechts um einen Kaufvertrag über ein Recht und die Eigentumsübertragung erfolgt durch Abtretung.

Im internationalen Geschäftsverkehr gelten indes häufig die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, in dem die Registry sitzt und hinzu können die Gesetze des Staates des Registrars kommen, wenn Registry und Registrar in unterschiedlichen Staaten sitzt. Dadurch kann der an sich einfache Vorgang eines Kaufs/ Verkaufs im Hinblick auf Vertragsinhalt, Vertragsdauer, Haftung, Gewährleistung oder Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus dem Vertrag sehr komplex ausfallen.

In jedem Falle empfehlen sich schriftliche Vertragswerke für diese Transaktionen. Vertragsmuster stellen wir gerne zur Verfügung und passen diese Ihren Bedürfnissen an.

Zudem treten verfügen wir über Kontakte zu Treuhändern, die Ihre Domain anonym erwerben oder auch eine anonym gehaltene Domain anonym veräussern - weltweit.

Welchen Wert hat eine Domain?

Die Bewertung eines Domainnamens hängt im wesentlichen von seinem Verkehrswert ab, also dem Wert, den ein Käufer bereit wäre für die Domain zu zahlen.

Allgemein anerkennte Bewertungsregeln existieren im übrigen noch nicht, wobei es durchaus verschiedene Bewertungsansätze gibt, die denen der Bewertung von Marken ähnlich erscheinen. Selbst mittels eines Sachverständigen lassen sich also keine in jeder Jurisdiktion wiederholbare Bewertungen durchführen.

Domainhandelsrecht im Detail

Das Domainhandelsrecht ist ein spezialisierter Bereich des Rechts, der sich mit dem Handel,  der Nutzung und dem Schutz von Domainnamen befasst. Domainnamen sind ein zentraler Bestandteil der digitalen Identität von Unternehmen,  Organisationen und Privatpersonen. Sie dienen als Adressen im Internet  und haben oft einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Das  Domainhandelsrecht umfasst dabei verschiedene Aspekte des Zivilrechts,  des Markenrechts, des Wettbewerbsrechts und des Vertragsrechts.


Typische Verträge im Domainhandelsrecht

Im Domainhandel werden verschiedene Vertragsarten geschlossen, um den  Kauf, Verkauf, die Übertragung oder die Nutzung von Domainnamen  rechtlich abzusichern. Die wichtigsten Verträge sind:

  1. Domainkaufvertrag:

    • Regelt den Verkauf einer Domain von einem Verkäufer an einen Käufer.

    • Enthält Angaben zur Domain, zum Kaufpreis, zur Übertragung und zu Gewährleistungen.

    • Oft wird auch die Übertragung der technischen Verwaltung (z. B. über einen Registrar) geregelt.

  2. Domainleasingvertrag:

    • Ermöglicht die zeitlich begrenzte Nutzung einer Domain gegen eine Leasinggebühr.

    • Der Eigentümer behält das Recht an der Domain, während der Leasingnehmer sie nutzen darf.

  3. Domainnutzungsvereinbarung:

    • Regelt die Nutzungsrechte an einer Domain, ohne dass ein Eigentumswechsel stattfindet.

    • Häufig bei Partnerschaften oder Kooperationen.

  4. Domainparking-Vertrag:

    • Domains werden vorübergehend auf einer Parkseite gehalten, oft mit Werbeanzeigen.

    • Der Eigentümer erhält eine Vergütung für die Einblendung von Werbung.

  5. Domainverwaltungsvertrag:

    • Ein Registrar oder eine andere Partei übernimmt die technische und administrative Verwaltung der Domain.


Typische Klauseln in Domainverträgen

In Domainverträgen finden sich häufig spezifische Klauseln, um Rechte und Pflichten der Parteien klar zu regeln:

  1. Übertragungsklausel:

    • Regelt die technische und rechtliche Übertragung der Domain an den Käufer.

  2. Gewährleistungsklausel:

    • Der Verkäufer garantiert, dass die Domain frei von Rechten Dritter ist und keine rechtlichen Risiken bestehen.

  3. Haftungsklausel:

    • Legt fest, wer bei Rechtsverletzungen (z. B. Markenrechtsverletzungen) haftet.

  4. Nutzungsbeschränkungen:

    • Beschränkt die Nutzung der Domain auf bestimmte Zwecke oder geografische Regionen.

  5. Strafklauseln:

    • Sanktionen bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen, z. B. bei nicht autorisierter Weitergabe der Domain.

  6. Schiedsgerichtsvereinbarung:

    • Festlegung eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Rechte und Pflichten im Domainhandel

Die Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach dem jeweiligen  Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Die wichtigsten sind:

Rechte des Domaininhabers:

  • Nutzungsrecht: Der Inhaber darf die Domain für die vereinbarten Zwecke nutzen.

  • Verfügungsrecht: Der Inhaber kann die Domain verkaufen, verleihen oder anderweitig übertragen.

  • Schutzrechte: Der Inhaber kann gegen unrechtmäßige Nutzung oder Cybersquatting vorgehen.

Pflichten des Domaininhabers:

  • Zahlungspflicht: Bei Kauf- oder Leasingverträgen muss der Käufer oder Leasingnehmer den vereinbarten Preis zahlen.

  • Sorgfaltspflicht: Der Inhaber muss sicherstellen, dass die Domain nicht gegen Rechte Dritter verstößt (z. B. Markenrechte).

  • Mitwirkungspflicht: Der Inhaber muss bei der Übertragung der Domain mitwirken (z. B. durch Freigabe-Codes).

Rechte des Käufers/Nutzers:

  • Nutzungsrecht: Der Käufer oder Nutzer erwirbt das Recht, die Domain wie vereinbart zu nutzen.

  • Schutz vor Rechtsverletzungen: Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die Domain frei von Rechten Dritter ist.

Pflichten des Käufers/Nutzers:

  • Zahlungspflicht: Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis oder die Leasinggebühr zahlen.

  • Einhaltung der Nutzungsbedingungen: Der Nutzer darf die Domain nur im Rahmen der vereinbarten Nutzungsbedingungen verwenden.


Haftung im Domainhandel

Die Haftung im Domainhandel kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

  1. Haftung für Rechtsverletzungen:

    • Wenn eine Domain Markenrechte, Namensrechte oder andere Rechte Dritter verletzt, kann der Inhaber haftbar gemacht werden.

    • Beispiel: Nutzung einer Domain, die einer geschützten Marke ähnelt.

  2. Haftung bei Vertragsverletzungen:

    • Bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen (z. B. nicht autorisierte  Weitergabe der Domain) kann der Vertragspartner Schadensersatz fordern.

  3. Haftung für technische Fehler:

    • Registrar oder Domainverwalter können haftbar sein, wenn sie Fehler bei der  Verwaltung der Domain machen (z. B. versehentliche Löschung).

  4. Haftung bei Cybersquatting:

    • Wer Domains in böser Absicht registriert, um sie später teuer zu verkaufen, kann rechtlich belangt werden.


Aufgaben von Domainrechtlern

Domainrechtler sind auf den Bereich des Domainrechts spezialisierte Anwälte oder Juristen. Ihre Aufgaben umfassen:

  1. Beratung:

    • Rechtliche Beratung bei Kauf, Verkauf oder Nutzung von Domains.

    • Prüfung von Domainnamen auf mögliche Rechtsverletzungen (z. B. Markenrechte).

  2. Vertragsgestaltung:

    • Erstellung und Überprüfung von Domainverträgen (Kauf, Leasing, Nutzung).

    • Einfügen spezifischer Klauseln zum Schutz der Interessen der Parteien.

  3. Streitbeilegung:

    • Vertretung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Domains (z. B. Cybersquatting, Markenrechtsverletzungen).

    • Durchführung von Schiedsverfahren (z. B. nach der UDRP – Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy).

  4. Domainregistrierung und -verwaltung:

    • Unterstützung bei der Registrierung von Domains und der Wahl des richtigen Registrars.

    • Beratung zur Verwaltung und Sicherung von Domains.

  5. Durchsetzung von Rechten:

    • Abmahnung bei unrechtmäßiger Nutzung von Domains.

    • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

  6. Prävention:

    • Beratung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (z. B. durch frühzeitige Prüfung von Domainnamen).


Domainhandelsrecht

Das Domainhandelsrecht ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet, das  aufgrund der zunehmenden Digitalisierung immer mehr an Bedeutung  gewinnt. Typische Verträge, Klauseln, Rechte und Pflichten sowie  Haftungsfragen müssen sorgfältig geregelt werden, um rechtliche Risiken  zu minimieren. Domainrechtler spielen dabei eine zentrale Rolle, indem  sie sowohl präventiv als auch in Streitfällen beratend und vertretend  tätig werden.

 

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© Fachanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik/ technische Informatik), LL.M. (Europarecht) · Georgstraße 48 · 30159 Hannover · Telefon 0511/357356-0 · Fax 0511/357356-29 · Mail info@diedomainrechtler.de