Domaingrabbing, Cybersquatting, TyposquattingDie rechtliche Einordnung von Domaingrabbing, Cybersquatting, Typosquatting meint stets die Reservierung von Domainnamen in rechtsmissbräuchlicher Weise: Domaingrabbing:Domain-Grabbing bezeichnet quasi als Oberbegriff die rechtsmissbräuchliche Registrierung von Domainnamen. Dabei geht es dem Domaingrabber im Ergebnis vor allem darum, die Domain gewinnbringend an den “eigentlichen” Interessenten zu veräussern. Cybersquatting:Cybersquatting meint die Registrierung eines Domainnamens, der mit fremden Rechten belegt ist. Es wird also ein Monopolrecht durch den Squatter durch Belegung der Domain behindert. Das Monopolrecht kann eine Marke, ein Firmennamen, ein Titel, oder ein allgemeines Namensrecht sein. Dabei hat der Sqautter (Besetzer) kein eigenes oder sonstiges Recht. Typosquatting:Das Typosquatting stellt gleichsam eine Unterform des Cybersquatting dar, bei der jener Squatter statt des orginären Monopolrechts eine Abwandlung, also einen “Schreibfehler”, als Domain registrieren lässt. Häufig betrifft dies bekannte Marken oder traffic-starke Domains. Rechtliche Folgen des DomaingrabbingRechtlich lässt sich in allen offensichtlichen Fällen das jeweilige Anspruchsbündel (§§ 826, 823, 1004 BGB, 14, 15 MarkenG, 37 HGB, 12 BGB, und/ oder 4 UWG) geltend machen. Allerdings sind die rechtlich offensichtlichen Domaingrabber oftmals im tatsächlichen Bereich nicht ohne weiteres durchsetzbar, etwa, weil der Grabber seine Identität, seine Herkunft etc vertuscht. Zudem stellen sich in derartigen Fällen häufig nur schwer vorhersehbare Beweisproblematiken. Als eine wichtige Alternative zu ordentlichen Gerichtsverfahren empfehlen sich daher die Alternativen von Schiedsgerichtsverfahren oder der Preisverhandlung mit dem Grabber. |