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... Domainrecht ... Domain-Entscheidungen ... ADREU-Arzt.eu_boot.eu

ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)

Entscheidung der Schiedskommission

§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)

Fall Nr.: 03938 - arzt.eu, boot.eu, diaet.eu, ferien.eu, garten.eu

Zeitpunkt der Einreichung: 2006-12-04 12:59:18

Sachbearbeiter: Tomáš Paulík

 

Beschwerdeführer

Name: Cervos Enterprises Ltd., Andreas Constantinou

Adresse: Pavlou Angelinide 9

Limassol Agia Fyla

Cyprus

3110

E-Mail: office@cervos.info

Telefonnr.: 0049.30.8844810

Faxnr.: 0049.30.8813689

 

Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers

 

Beschwerdegegner

Name: Internetportal und Marketing Gmbh, Markus Koettl

Adresse:   Rosa-Hofmann-Strasse 18a

Salzburg

Austria

5020

    E-Mail: domain@ipmarketing.info

    Telefonnr.: +43.6644136483

    Faxnr.: nicht bekannt

     

    Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners

     

    Streitiger Domainname: ARZT, BOOT, DIAET, FERIEN, GARTEN

     

    Andere Verfahren

    Betreffend der Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu:


     


    1. ADR-Verfahren Nr. 1717 (schon entschieden).


    2. Landesgericht Salzburg Az. 14 Cg 194/06a Internetportal und Marketing GmbH ./. Axel Arnulf Pfennig (Gerichtsverfahren gegen ADR-Entscheidung Nr. 1717) (anhängig)

     

    Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt

     

    Sachlage

    Die Parteien streiten über die Domänennamen ARZT, BOOT, DIAET, FERIEN, GARTEN. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von 5 identischen Wortmarken, registriert beim maltesischen Markenamt. Die Eintragung ist seit dem 3.8.2005 für die Marke Ferien, und seit dem 30.8.2005 für die restlichen Marken wirksam. Die Beschwerdegegnerin hat den ersten Domänennamen am 13.4.2006, und die restlichen Domänennamen am 7.12.2005 beantragt. Ihre Registrierungen stützen sich auf fünf Markenanmeldungen beim schwedischen Markenamt, die seit dem 25.11.2005 wirksam sind. Dabei handelt es sich um folgende Anmeldungen: "&A&R&Z&T&", "&B&O&OT&", "&D&I&A&E&T&", "&F&E&R&I&E&N&" und "&G&A&R&T&E&N&". Die Beschwerdeführerin begehrt den Widerruf der streitigen Domänennamen und


    die Übertragung der streitigen Domänennamen auf sie. Die Beschwerdegegnerin beantragt,


    I. die Beschwerde gegen die Domainregistrierungen boot.eu und diaet.eu zurückzuweisen, II. das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf die Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahrens Internetportal und Marketing GmbH ./. Axel Arnulf Pfennig, Az. 14 Cg 194/06a auszusetzen und


    III. die Beschwerde gegen die Domainregistrierungen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu nach rechtskräftigem Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Gerichtsverfahren zurückzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, I. das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahrens Internetportal und Marketing GmbH ./. Axel Arnulf Pfennig, Az. 14 Cg 194/06a auszusetzen, und II. die Beschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Gerichtsverfahren zurückzuweisen. Hilfsweise wird beantragt,


    die Beschwerde zurückzuweisen.


     


    Die Beschwerde wurde am 1.12.2006 eingereicht. Die Überprüfung der Zahlung, sowie die Bestätigung des Empfangs der Beschwerde erfolgte am 4.12.2006. Als formelles Datum des Verfahrens gilt der 12.12.2006. Am 26.1.2007 hat die Beschwerdegegnerin ihre Erwiderung eingereicht, wobei die Bestätigung des Empfangs vom Tschechischen Schiedsgericht erst am 29.1.2007 stattfand. Das Schiedsgericht hat am 30.1.2007 den Unterzeichneten als Schiedsrichter für den Fall ausgewählt. Am gleichen Tag erfolgte die Einverständniserklärung und Erklärung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sowie die Benachrichtigung über die Bestellung der ADR-Schiedskommission und das voraussichtliche Datum der Entscheidung. Innerhalb der vorgesehen Frist wurde von der Beschwerdegegnerin die Anfechtung des Mitglieds der Schiedskommission beantragt. Nach Erwiderung des Unterzeichneten auf den Anfechtungsantrag wurde am 9.2.2007 die Ablehnung des Antrags vom Tschechischen Schiedsgericht entschieden. Da gemäß Art. B 5 (e) ADR-Regeln die Entscheidung des Anbieters endgültig und nicht anfechtbar ist, hat das Schiedsgericht dem Unterzeichneten den Auftrag gegeben, mit dem Verfahren weiterzumachen.

     

    Vortrag der Parteien

    Beschwerdeführer

    Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Registrierung der Domainnamen "boot.eu", "diaet.eu", "garten.eu", "ferien.eu" und "arzt.eu" seitens der Beschwerdegegnerin als spekulativ und missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu beurteilen. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen sowohl des Art. 21 Abs. 1 lit. a als auch des Art. 21 Abs. 1 lit. b vorliegen.


    Die Beschwerdeführerin habe auf der Basis ihrer oben (s. Sachlage) aufgeführten Marken ebenfalls im  Rahmen der Sunrise-Periode die Registrierung von EU-Domainnamen beantragt, und habe die Absicht, mit Hilfe dieser Domains die Dienstleistungen zu bewerben, die von ihren Marken geschützt sind.


    Demgegenüber könne die Beschwerdegegnerin keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen. Die Marken "&A&R&Z&T&","&B&O&OT&", "&D&I&A&E&T&", "&F&E&R&I&E&N&" und "&G&A&R&T&E&N&" bestehen jeweils aus einem nicht aussprechbaren Zeichengebilde, das selbst in seiner geschriebenen Fassung höchst verwirrend aussieht und kein zusammenhängend lesbares Wort ergibt. Eine Verwendung dieses Zeichengebildes zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder eines Geschäftsbetriebs finde gegenwärtig nicht statt und erscheine angesichts der nicht aussprechbaren Gestaltung dieser Konstruktion auch zukünftig ausgeschlossen. Nicht nur angesichts der Unverwertbarkeit dieser Zeichengebilde als Marken, sondern auch der unterschiedlichen (fantasievollen) Warenverzeichnisse, die diesen Markenanmeldungen zugrunde liegen, sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Absicht habe und auch nicht in der Lage sein werde, diese Marken im Geschäftsverkehr zu benutzen.


    Darüber hinaus seien die verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch in böser Absicht registriert. Die - generischen - Begriffe "Arzt", "Boot", "Diät", "Ferien" und "Garten" erschließen sich aus den Markenanmeldungen der Beschwerdegegnerin erst, wenn man die zahlreichen Sonderzeichen  weglasse, die sich jeweils am Anfang und Ende des Wortes sowie zwischen sämtlichen Buchstaben befinden. Die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich derartige Konstrukte als Pseudo-Marken gewählt, um mit ihrer Hilfe im Rahmen der gestaffelten Domainregistrierung (Sunrise-Periode) zu erreichen, dass die Sonderzeichen gem. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nach Wahl des Antragstellers ganz entfernt werden können und sie die entsprechenden generischen Begriffe als Domainnamen erhalte.


    Die zugrunde liegenden Markenanmeldungen erfolgten am 10. August 2005, erteilt am 25. November 2005, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Sunrise-Verfahren für die Anmeldung der EU-Domainnamen. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur die oben genannten Marken anmeldete, sondern gleichzeitig eine größere Anzahl weiterer Marken mit ebenfalls generischen Begriffsinhalten in deutscher Sprache, die in gleicher Weise unter Verwendung des Sonderzeichens "&" zusammengefügt sind. Als Nachweis hat die Beschwerdeführerin als Anlage 7 einen Datenbankausdruck aus dem schwedischen Markenregister überreicht, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin am 10. und 11. August 2005 33 dieser Zeichengebilde angemeldet hat.


    Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin noch eine Vielzahl weiterer generischer Begriffe der deutschen Sprache als Marken in Belgien und Österreich angemeldet, um diese Marken ebenfalls im Rahmen des Sunrise-Verfahrens für die Registrierung von EU-Domainnamen zu instrumentalisieren. Die Beschwerdegegnerin und ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr Koettl seien aufgrund des offensichtlichen Missbrauchs des Sunrise-Verfahrens bereits Gegenstand intensiver Berichterstattung im Internet.


    Die Beschwerdegegnerin habe sich folglich gezielt unter missbräuchlicher Heranziehung der Transkriptionsregel des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 Marken ausgedacht, die aufgrund der Verwendung von Sonderzeichen so ungewöhnlich seien, dass sie keine langwierigen Widerspruchsverfahren zu befürchten hatte. Durch die Einfügung von Sonderzeichen seien die generischen Begriffe auf den ersten Blick nicht mehr zu identifizieren, da der Verkehr die so entstandenen Zeichengebilde nicht als les- oder aussprechbare Worte wahrnehme. Die Marken seien offensichtlich nur für den Zweck konzipiert, um von der Regel des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 Gebrauch machen zu können. Dies widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, die ausschließlich dazu diene, Inhabern älterer Namensrechte mit Sonderzeichen die Möglichkeit einer EU-Domainregistrierung nicht grundsätzlich zu verwehren.


    Die Beschwerdeführerin liefert schließlich eine detaillierte Rechtsprechungsliste des Tschechischen Schiedsgerichts über die Auslegung von Art. 11 VO 874/2004, um ihre Position zu bekräftigen.

    Beschwerdegegner

    Über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens


     


    Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin seien die streitgegenständlichen Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu bereits im CAC-Verfahren Nr. 01717 (Axel Arnulf Pfennig ./. Internetportal und Marketing GmbH) streitgegenständlich gewesen. In diesem Fall hat das Schiedsgericht die Annullierung sämtlicher streitgegenständlicher Domainnamen, darunter auch die Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu, angeordnet. Gegen die Umsetzung dieser Entscheidung sei fristgerecht beim örtlich zuständigen Landesgericht Salzburg Klage eingereicht. Diese Klage sei der EURid angezeigt und die Entscheidung der Schiedskommission daher bislang nicht umgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb die Aussetzung des Verfahrens, da die streitgegenständlichen Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu Gegenstand eines ordentlichen Gerichtsverfahrens vor dem Landesgericht Salzburg seien.


     


    Über die Beschwerdeführerin


     


    Die Beschwerdegegnerin liefert folgende Hintergrundinformationen über die Beschwerdeführerin: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine zypriotische Gesellschaft, welche ausweislich ihres Gesellschaftsberichts die „Registrierung, Aufbewahrung, Einkauf, Verkauf und Handel mit Schutzmarken und Registrierung, Aufbewahrung, Einkauf, Verkauf und Handel mir Domänennamen“ zum Geschäftsgegenstand hat (so im CAC Fall Nr. 01584 – ksb.eu). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von ca. 150 maltesischen Registermarken (eine Liste dieser Marken wurde als Anlage 1 der Erwiderung beigefügt). Nach Informationen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin allein über den Registrar Aktualisierer Media LTD ca. 140 Anträge auf bevorrechtigte Registrierung von Domainnamen gestellt, darunter "weissrussland.eu", "weisswein.eu", "werkstoffe.eu", "thermometer.eu", "suedafrika.eu", "suedamerika.eu", "sterne.eu", "soja.eu", "sekt.eu", "rotwein.eu", "russland.eu", "producer.eu", "porzellan.eu", "pkv.eu", "physik.eu", "oel.eu", "nichtraucher.eu", "muskeln.eu", "mmz.eu", "luzern.eu", "kopfschmerzen.eu", "kondom.eu", "kfz.eu", "jobboerse.eu", "investoren.eu", "hse.eu", "heiraten.eu", "haarpflege.eu", "hautplflege.eu","handylogos.eu", "geographie.eu", "galerie.eu", "fut.eu", "fruechte.eu", "faq.eu", "erkaeltung.eu" und "enzyme.eu".


    Das Verhalten der Beschwerdeführerin war bereits Gegenstand zahlreicher ADR-Verfahren vor dem tschechischen Schiedsgerichtshof. Die Schiedsgerichte kamen in diesen Verfahren zu dem Ergebnis, dass die jeweils streitgegenständlichen Domainnamen bösgläubig registriert worden waren und ordneten die Übertragung der Domainnamen an. Dabei handelt es sich um folgende Fälle:


    1. CAC Fall Nr. 03557 - Schaeffler KG ./. Cervos Enterprises LTD


    2. CAC Fall Nr. 01584 - Kocian Solc Balastik, advokatni kancelar, Ladislav Smejkal ./. Cervos Enterprises LTD


    3. CAC Fall Nr. 01827 – Müller Ltd. & Co. KG ./. Cervos Enterprises Ltd.


    4. CAC Fall Nr. 02035 - Warema Renkhoff GmbH./. Cervos Enterprises Ltd


    5. CAC Fall Nr. 03202 - Studienkreis GmbH ./. Cervos Enterprises Ltd


     


    Über die Rechte des Domaininhabers nach Art. 21 (1) a) VO 874/2004


     


    Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung eines Domainnamens setzt gemäß Art. 21 (1) (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Die Beweislast dafür, dass dem Domaininhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht obliegt, wie sich aus Art. B12(g)(2) der ADR-Regeln unzweifelhaft ergibt, der Beschwerdeführerin. Ein solcher Beweis wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht, da diese lediglich auf die Markenregistrierungen der Beschwerdegegnerin hinweist, und behauptet, die Marken der Beschwerdegegnerin würden nicht benutzt und ohne weitere Substantiierung daraus schließt, die Beschwerdegegnerin habe daher kein Recht oder berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf ein Recht oder berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen berufen: Der Beschwerdegegnerin steht schon deshalb ein berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen zu, da diese aus den glatt beschreibenden Bestandteilen  „Arzt“, „Boot“, „Diaet“, „Ferien“ und „Garten“ gebildet sind und die Beschwerdegegnerin plant, die streitgegenständlichen Domainnamen beschreibend zu benutzen.


    Die Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domainname, um diesen in Folge beschreibend nutzen zu können, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dar. Erfahrungsgemäß besteht an aus Gattungsbegriffen gebildeten Domainnamen ein reges Interesse. Eine unüberschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen registriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im Internet unter dem entsprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit diesem Begriff stehen. Teilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet sind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen können. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden und rechtlich nicht zu beanstandenden Übung hat sich auch das Bedürfnis entwickelt, möglichst viele derartige beschreibende Begriffe als Domainnamen registrieren zu lassen.


    Die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Domainamen aus beschreibenden Begriffen gebildet sind, schließt vielmehr gerade aus, dass durch deren Registrierung Rechte Dritter verletzt werden und begründet ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen im Sinne des Art. 21 (1) a) der VO 874/2004.


     


    Über die bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Art. 21 (1)a) VO 874/2004


     


    Die Beweislast dafür, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert hat oder benutzt, liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. B12(g)(3) und (4) der ADR-Regeln). Ein solcher Beweis wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erbracht. Diese behauptet lediglich, die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2005 zahlreiche Marken registriert und unterstellt einen mit diesen Registrierungen im Zusammenhang stehenden Missbrauch des Sunrise-Verfahrens. Ein Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin die Domainnamen im Sinne der Art. 21 Abs. 1 (b) i.V.m. Art 21 Abs. 3 der VO 874/2004 bösgläubig registriert hat oder benutzt, fehlt gänzlich. Allein der Hinweis auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zahlreiche beschreibende Domainnamen auf Grund korrespondierender Marken in der Sunrise-Periode I bevorrechtigt registriert hat, stellt zunächst keinen Beweis einer bösgläubigen Registrierung gem. Art. 21 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dar. Vielmehr ist die Registrierung beschreibender Domainnamen eine seit Jahren übliche Praxis, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.


    Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bösgläubigkeitsvorwurf einzig diskutierten Frage, ob die Voraussetzungen einer gestaffelten Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen nach den Sunrise-Regeln vorlagen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern ist ausschließlich in einem gegen das Register (EURid) gerichteten Verfahren zu klären (siehe nur CAC Fall Nr. 00283 - LTUR Tourismus AG ./. Rücker – lastminute.eu; CAC Fall Nr. 01584 - Kocian Solc Balastik, advokatni kancelar, Ladislav Smejkal ./. Andreas Constantinou – ksb.eu).


     


    Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen


     


    - CAC Fall Nr. 00398 – barcelona.eu,


    - CAC Fall Nr. 00265 – live.eu,


    - CAC Fall Nr. 00394 – frankfurt.eu,


    - CAC Fall Nr. 00735 – nice.eu,


    - CAC Fall Nr. 01255 – liechtenstein.eu,


    - CAC Fall Nr. 01049 – five.eu,


    - CAC Fall Nr. 02221 – reykjavik und


    - CAC Fall Nr. 01523 – koeln.eu


    sind allesamt in Verfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 (b) der VO 874/2004 gegen die EURid geführt worden und haben sich auf Verstöße gegen die Sunrise-Regeln und Art. 11 der VO 874/2004 gestützt. In keinem dieser Fälle ging es um ein Verfahren wegen spekulativer oder missbräuchlicher Registrierung gemäß Art. 22 Abs. 1 (a) der VO 874/2004. Der Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich hingegen auf Art. 21 der VO 874/2004. Mithin können die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen keine Berücksichtigung finden.


    Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass den Anträgen der Beschwerdegegnerin auf bevorrechtigte Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen vom Register zu Recht stattgegeben wurde, da die Anträge auf rechtswirksam eingetragene Marken gestützt wurden und die Marken entsprechend der Regelung des Art. 11 der VO 874/2004 korrekt als Domainname transkribiert wurden (vgl. nur CAC Fall Nr. 1867 - The Chancellor Masters & Scholars of the University of Oxford, t/a Oxford University Press, Ms Jo Marks ./. EURid – oxford.eu)


    Auch sind Anhaltspunkte, die die Bösgläubigkeit der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen begründen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keiner der in Artikel 21 (2) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 beispielhaft genannten Bösgläubigkeitstatbestände vor.


    a. Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständlichen Domainnamen nicht registriert, um sie an Inhaber von Namen, für die ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, sondern beabsichtigt, die Domainnamen beschreibend für Internet-Portale zu nutzen.


    Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Verkauf der Domainnamen ein Motiv für die Domainregistrierung darstellt, wäre der Bösgläubigkeitstatbestand des Art. 21 (3) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 im konkreten Fall nur dann erfüllt, wenn nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehende Rechte der Beschwerdeführerin Anlass der Registrierung der Domainnamen gewesen wären. Da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin hatte ist dies unzweifelhaft nicht der Fall.


    b. Auch liegt keine Registrierung in Behinderungsabsicht gemäß Art. 21 (3) b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vor. Die Vorschrift erfordert, dass die Domainregistrierung vorgenommen wurde, „um zu verhindern, dass ein Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht […] diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwendet“. Auch für eine Behinderungsabsicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin hat die Domainnamen registriert, um sie beschreibend zu benutzen. Dies gilt selbst dann, wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen.


    c. Auch sonstige Anhaltspunkte einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung der Domainnamen sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt, wie bereits ausgeführt, die Registrierung mehrerer beschreibender Begriffe als Domainnamen kein bösgläubiges Verhalten dar, sondern entspricht einer allgemeinen und rechtlich nicht zu beanstanden Praxis.

     

    Würdigung und Befunde

    Die Schiedskommission hat das Gesamtmaterial des Falles berücksichtigt. Die Parteien haben viele interessanten Punkte über das .eu Registrierungssystem und die Auslegung der VO 874/2004 zum Vorschein gebracht. Darunter fallen:


     


    1. Die Frage der systematischen Registrierung generischer Begriffe.


    2. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Domänennamen, solange es um beschreibende, generische Begriffe handelt, für welche kein anerkanntes bzw. festgelegtes Recht einer Drittperson besteht.


    3. Die Frage der Aussetzung eines ADR-Verfahrens, solange ein Gerichtsverfahren über die strittigen Domänennamen beim Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist.


     


    Diese, sowie alle übrigen Punkte der Parteien hat die Schiedskommission betrachtet. Allerdings wird die Schiedskommission auf alle oben genannte Fragen unter Berufung auf Art. B 12 h ADR-Regeln nicht eingehen. Diese Vorschrift sieht folgendes vor: Falls die Schiedskommission nach Betrachtung aller Eingaben befindet, die Beschwerde sei bösgläubig angestrengt worden, soll sie in ihrer Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt. Diese Vorschrift gehört nach länderübergreifender zivilprozessualer Lehre zu den Prozessvoraussetzungen; Deshalb soll sie der Prüfung materieller Fragen vorangestellt werden.


     


    Dabei handelt es sich um eine Regelung, welche im Art. 21 VO 874/2004 nicht zu finden ist. Letztere Vorschrift richtet sich eher auf die Konkretisierung der Fälle spekulativer und missbräuchlicher Registrierung, sie gibt allerdings keine Antwort auf die heikle Frage des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers. Formellrechtlich ist zwar jede Person berechtigt, eine Beschwerde einzureichen, solange sie sog. frühere Rechte am strittigen Domänennamen nachweisen kann. Diese prozessuale Stufe hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin ohnehin überschritten: Sie ist zweifellos aktivlegitimiert, da sie alle streitgegenständlichen Domänennamen beim maltesischen Markenamt frühzeitig, d.h. vor der entsprechenden Markenanmeldung der Beschwerdegegnerin beim schwedischen Markenamt angemeldet hat. Als zweite prozessuale Stufe erfolgt nun die Prüfung des Rechtschutzinteresses am Widerruf der Domänennamen und an deren Übertragung an die Beschwerdeführerin.


     


    Die Kardinalfrage lautet hier wie folgt: Darf die Beschwerde einer Partei, welche formellrechtlich frühere Rechte nach Art. 10 Abs. 1 b VO 874/2004 nachweisen kann, abgelehnt werden, wenn aus den Umständen des spezifischen Falles abzuleiten ist, dass diese Partei einen Institutsmissbrauch begangen hat, und somit als arglistige Prozesspartei einzustufen ist? Nach innerstaatlichem Recht vieler EG-Mitgliedstaaten ist dies zweifellos hinzunehmen. Die VO 874/2004, sowie die ADR-Regeln, sehen allerdings diesbezüglich nichts vor. Im Einzelnen wird in Art. 22 Abs. 11 VO 874/2004 folgendes geregelt: In einem Verfahren gegen einen Domäneninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname zu widerrufen ist, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 b) der VO 733/2002 erfüllt. Ähnliches wird von Art. B 11 (b) ADR-Regeln vorgesehen. Nach Art. B 11 (d) (1) ADR-Regeln soll der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Domainname (Domänenname) mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates … anerkannt oder festgelegt sind… Weitere Erfordernisse an der Person des Beschwerdeführers werden nicht gestellt.


     


    Aus der grammatikalischen Interpretation obiger Vorschriften könnten folgende Schlüsse gezogen werden:


    a. Der Beschwerdeführer soll primär beweisen, dass der Domainname (Domänenname) mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates … anerkannt oder festgelegt sind. Dabei soll es aber nicht unbedingt um sein eigenes Recht sein, denn die Formulierung der Vorschrift sieht keine entsprechende Begrenzung vor.


    b. Der Beschwerdeführer soll die Bedingungen von Art. 4 Abs. 2 b) VO 733/2002 erfüllen.


    c. Der Beschwerdeführer braucht kein eigenes rechtliches Interesse nachzuweisen, solange er die Voraussetzungen unter (a) und (b) erfüllt.      


     


    Aus dieser Lücke entstand eine widersprüchliche Rechtsprechung: So wurde einerseits in Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 1 VO 874/2004 in den Fällen 1559, 1652 und 3257 entschieden, dass der Beschwerdeführer die Beweislast trägt, dass er Inhaber von früheren Rechten ist. Solange er nicht in der Lage ist, irgendwelches früheres Recht zu beweisen, dann wird seine Beschwerde abgelehnt. Andererseits wurde im Fall 1717 entschieden, dass es für den Antrag auf Widerruf eines Domänennamens nicht notwendig ist, dass der Beschwerdeführer Inhaber von früheren Rechten ist. Vielmehr spielt Letzteres eine besondere Rolle allein auf die Frage der Übertragung. Aus diesem Grund wurde in diesem Fall der Widerruf der streitgegenständlichen Domänennamen angeordnet, wobei der Antrag auf Übertragung derselben abgelehnt wurde.


     


    Die Tendenz der Rechtsprechung des Tschechischen Schiedsgerichts scheint also eher dahinzugehen, dass einer Partei ohne frühere Rechte an einem Domänennamen das Beschwerderecht nicht gestattet ist. Allerdings wurde im vorliegenden Fall schon festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin von maltesischen Marken, also früheren Rechten ist. Nunmehr stellt sich demnach eine zweite Frage: Soll die Markenanmeldung eines Beschwerdeführers unter jeglichen Umständen den sog. früheren Rechten nach Art. 10 VO 874/2004 gleichgestellt werden?


     


    Der Verordnungsgesetzgeber hatte eine klare Absicht vor Augen, nämlich die Wahrung früherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte. Aus diesem Grund wurde die Konstruktion der gestaffelten Registrierung und der Prüfstelle gestaltet. Im Klartext heißt es folgendes: Gemeint sind diejenigen früheren Rechte, welche in der Tat schutzwürdig sind. Insbesondere in bezug auf Markenrechte, der Verordnungsgesetzgeber wollte diejenigen Markenregistrierungen schützen, welche einen gewissen Bezugspunkt zu einer geografisch bestimmter Geschäftstätigkeit des Markeninhabers vorweisen. Markenanmeldungen ohne keinen Bezug sowohl zum Registrierungsland als auch zur Geschäftstätigkeit des Inhabers, erlauben prima facie den Verdacht, dass es dabei um eine Gesetzesumgehung sowohl des Markenrechtssystems (sei es innerstaatlich oder gemeinschaftlich) als auch der Domainregistrierung gemäß der VO 874/2004 handelt. Diese Richtung wird auch im Rahmen der Rechtsprechung des Tschechischen Schiedsgerichts bestätigt. So wurde in den Fällen 2438 und 3465 entschieden, dass die strittigen Markenanmeldungen der Beschwerdegegner allein deshalb stattgefunden hatten, um einen Vorteil ihrer Inhaber in der sog. Sunrise Period zuzusichern. Von einem Beweis einer tatsächlichen Absicht, die Marke irgendwie zu benutzen, fehlte jede Spur.


     


    Diese Situation gilt vielmehr im vorliegenden Fall: Wiederholt wurde vom Tschechischen Schiedsgericht entschieden, dass die Beschwerdeführerin "die Domain … hauptsächlich registriert hat, um sie anschließend an einen Dritten zu übertragen" (Fall Nr. 3557), oder dass sie "den streitgegenständlichen Domainnamen registriert hat, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen" (Fall Nr. 1584), oder dass "der Beschwerdegegner solche Kennzeichnung nie in einschlägiger Weise verwendet hat, d.h. insbesondere dass er sie nie im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat, dass er nicht einmal nachweisbare Vorbereitungen zu solcher Tat vor der Ankündigung der Einleitung der ADR getan hat, und nicht einmal zum Zeitpunkt der Anstrengung des ADR Verfahrens erklärt hat, dass er dies beabsichtigt".  (Fall Nr. 1827).


     


    Aus diesen Gründen wurde in obigen Fällen entschieden, dass der jeweilige Domänenname von der damaligen Beschwerdegegnerin (und nunmehr Beschwerdeführerin) in bösgläubiger Absicht registriert worden ist. Deshalb wurde in der Gesamtheit der Fälle der Widerruf der Registrierung und die Übertragung an den Beschwerdeführer angeordnet.


     


    Der vorliegende Fall stellt allerdings ein Novum gegenüber oben genannten Fällen dar: Die damalige Beschwerdegegnerin geht nun in die Offensive und beabsichtigt, anhand ihrer zahlreichen Markenanmeldungen, die streitgegenständlichen Domänennamen zu erobern. Wie schon oben bemerkt wurde, hat das Tschechische Schiedsgericht entschieden, dass die Markenanmeldung nicht immer einem früheren Recht gleichgestellt werden kann, solange sie deshalb stattgefunden hat, um einen Vorteil ihrer Inhaber in der Phase der gestaffelten Registrierung zu garantieren. Es fragt sich nun, ob dieser Schlussfolgerung eine allgemeine Geltung beizumessen wäre, d.h. ob sie gegenüber Beschwerdegegnern und Beschwerdeführern in ähnlicher Weise anzuwenden sei. Die Schiedskommission sieht beim besten Wissen und Gewissen keinen Grund, woraus eine allgemeingültige Anwendung dieser Folgerung unangebracht wäre. Der bösgläubige Charakter einer Rechtshandlung kann etwa nicht von der Parteistelle abhängig sein. Daraus lässt sich also ableiten, dass die massenhafte Markenanmeldung beim Markenamt von Staaten, zu welchen der Inhaber gar keinen geografischen oder geschäftlichen Bezug bewiesen hat, kein früheres Recht zur Domainregistrierung bilden kann, sei er (der Markeninhaber) in der Stelle des Beschwerdegegners oder (wie in unserem Fall) des Beschwerdeführers.  


     


    Nun stellt sich aber die Frage, ob sich das Instrumentarium der ADR-Regeln anbietet, die vorliegende Beschwerde abzulehnen. Nach Ansicht der Schiedskommission kann diese Frage anhand von Art. B 12 h ADR-Regeln bejaht werden. Im Wortlaut dieser Vorschrift ist unzweideutig die Rede von der Ablehnung der Beschwerde im Falle einer bösgläubigen Anstrengung bzw. des Missbrauchs des Verfahrens.


    Bis jetzt wurde Folgendes festgestellt:


    1. Die Beschwerdeführerin kann sich auf ihre maltesischen Markenanmeldungen nicht im Sinne von früheren Rechten berufen, weil dieses Modell wiederholt vom Tschechischen Schiedsgericht als bösgläubig erachtet wurde.


    2. Die Bösgläubigkeit dieses Modells hängt nicht von der Parteistelle des Inhabers ab.


    3. Nach der herrschenden Tendenz der ADR-Rechtsprechung ist eine Beschwerde abzulehnen, solange der Beschwerdeführer keine früheren Rechte am streitgegenständlichen Domänennamen nachweisen kann.


     


    Obigen Feststellungen kann nun ein zusätzliches Argument aus Art. B 12 h ADR-Regeln hinzugefügt werden: Die Beschwerdeführerin beantragt zwar den Widerruf und die Übertragung der streitgegenständlichen Domänennamen, in Wirklichkeit bezweckt sie allerdings dieselben Domänennamen deshalb zu erhalten, um sie auf Anhieb verkaufen zu können. Diesen Schluss leitet die Schiedskommission sowohl aus der fundierten Erwiderungsschrift der Beschwerdegegnerin, als auch aus der schon umfangreichen Rechtsprechung des Tschechischen Schiedsgerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin ab. Nebenbei erlaubt sich die Schiedskommission aus dem Sachverhalt folgenden Erfahrungssatz aufzustellen: Natürliche bzw. juristische Personen, welche nach der Veröffentlichung von der VO 874/2004 massenweise Marken zu Rechtsordnungen angemeldet haben, die mit ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit in keinem Bezug stehen, haben hiermit in ungebührlicher Weise auf die Vorteile des Art. 10 und 11 VO 874/2004 abgezielt. Denn durch ihr Verhalten wurde der Wortlaut obiger Vorschriften umgegangen. Diese Taktik kann deshalb ohne Zweifel als missbräuchlich angesehen werden. Somit wäre aber inkonsequent, hätten wir obenerwähnter Taktik über den Beschwerdeweg Tür und Tor geöffnet.  


     


    Als letztes ist Folgendes klarzustellen: Der Schiedskommission ist bewusst, dass bei der jetzigen Domäneninhaberin um eine Gesellschaft handelt, die exakt dasselbe Geschäftsmodell gewählt hat, welches die Beschwerdeführerin anstrebt. Vorliegendes Urteil sollte deshalb unter keinen Umständen als ein Freibrief dieses Verhaltens angesehen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist in materiellrechtlicher Hinsicht vielerorts zuzustimmen. Was in diesem Fall allerdings fehlt, ist das Rechtsschutzbedürfnis am Widerruf und an der Übertragung der streitgegenständlichen Domänennamen seitens der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde abgelehnt wurde.

     

    Entscheidung

    Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B 12 (h) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß


     


    die Beschwerde abgewiesen wird

     

    Mitglieder der Schiedskommission

    Apostolos Anthimos

    Datum: 2007-02-26

    Anlage 1

    The complainant is a Cypriot firm, which has registered approximately 140 trademarks in Malta. The respondent is an Austrian firm, which has registered more than 100 trademarks in Sweden, Belgium and Austria. Both parties have registered almost exclusively generic / descriptive terms in the German language. The complainant asks for the revocation of the disputed domain names and their transfer to him, because of his earlier registrations in Malta. Apart from the above, he underlines that the respondent’s trademark registrations are contrary to the meaning of Art. 11 PPR, since they contain ampersands that had to be transcribed at the domain name registration stage.


     


    It was held that the mere registration of trade marks does not always confer prior rights to the owner, especially when it is apparent that they were registered for the purpose of obtaining the disputed domain name in the .eu sunrise period, without supplying any persuasive explanation or supporting evidence indicating a genuine intention to use the mark. The respondent produced a number of earlier CAC decisions, which served as serious evidence that the complainant has exercised this pattern excessively in the past, i.e. from the time starting with the publication of the PPR until the beginning of the Sunrise Period. This pattern of behaviour constitutes a fraudulent attempt to take advantage of the wording of Art. 10 PPR. Thus, any domain name registration emanating from such a background should be regarded as speculative and abusive.


     


    The above conclusion remains the same regardless if one deals with the complainant or the respondent. In the case before hand, it was evidenced that the complainant followed exactly the pattern aforementioned. Bearing in mind that Regulation 874/2004 does not contain any rules regarding the complainant’s standing to sue, the Panel applied Art. B 12 h ADR-Rules, which allows the Panel to reject the complaint as constituting an abuse of the administrative proceeding, if it has been proved that it was initiated in bad faith.

 

 

 

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© Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik) · Georgstraße 48 · 30159 Hannover · Telefon 0511/357356-0 · Fax 0511/357356-29 · Mail info@diedomainrechtler.de