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... Domainrecht ... Domainhandelsrecht

Domainhandelsrecht

Domainhandel ist grds zulässig, solange keine Rechte Dritter hierdurch verletzt werden.

Allerdings finden weite Teile des Handels mit Domainnamen in einem rechtlichen Graubereich statt. So existieren Händler, die Bot-gestützt auslaufende Domains aufgreifen und Dritten anbieten. Gleichermassen werden in vielen Jurisdiktionen, bspw. in Asien, Rechteinhaber angefragt, ob deren Rechte als Domainname gesichert werden solle u.ä.

Darf beliebig mit Domains gehandelt werden?

Nein. Der Handel mit Domains als solcher ist zwar zulässig. Der Ankauf eines Domainnamens kann jedoch weitreichende Folgen haben. Wie bei der Domainvergabe müssen Rechte Dritter beachtet werden:

  • Der Domainname darf grundsätzlich keine fremden Marken (z.B. coca-cola, Bounty, Haribo, Swatch etc.), Firmen (Ford, Sartorius, Shell, Volkswagen etc), Geschäftsbezeichnungen, Titel (von Filmen, Software etc), Namen (von Personen, Prominenten, Künstlern, Bands etc) oder sonstige Rechte Dritter enthalten.
     
  • Der Domainname darf nicht aus Gemeinde-, Städte- oder Regionsnamen bestehen; Zusätze von Gebietsnamen können eventuell zulässig sein, bedürfen im Zweifel aber einer vorherigen Klärung mit der namensgebenden Gebietskörperschaft.
     
  • Bezeichnungen von hoheitlichen Ämtern oder öffentlichen Behörden oder deren Teile sind ebenfalls zu unterlassen.
     
  • Typosquatting (Tippfehlerdomains), Cybersquatting und Domaingrabbing ist unzulässig.,
     
  • Zu den vorgenannten Punkten ähnliche Domainnamen oder gebräuchliche Abkürzungen der fremden Rechte sind riskant.

Wie erfahre ich, ob ein Domainname handelbar ist?

Es kann ein Rechte-Clearing durchgeführt werden. Zudem kann der Verkäufer einer Domain die Rechtefreiheit zusichern oder zumindest versichern, dass ihm keine Rechtsverstösse bekannt sind.

Wenn eine Domain erworben werden soll, kann auch die Inhaberhistorie von Bedeutung sein.

Wie kann ich einen Domainnamen kaufen oder verkaufen?

Ein Domainname stellt gleichsam ein Vertragsbündel dar. Derartige Rechte können - soweit dies die Registrare und Registrys zulassen - erworben oder veräussert werden. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich im Falle deutschen Rechts um einen Kaufvertrag über ein Recht und die Eigentumsübertragung erfolgt durch Abtretung.

Im internationalen Geschäftsverkehr gelten indes häufig die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, in dem die Registry sitzt und hinzu können die Gesetze des Staates des Registrars kommen, wenn Registry und Registrar in unterschiedlichen Staaten sitzt. Dadurch kann der an sich einfache Vorgang eines Kaufs/ Verkaufs im Hinblick auf Vertragsinhalt, Vertragsdauer, Haftung, Gewährleistung oder Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus dem Vertrag sehr komplex ausfallen.

In jedem Falle empfehlen sich schriftliche Vertragswerke für diese Transaktionen. Vertragsmuster stellen wir gerne zur Verfügung und passen diese Ihren Bedürfnissen an.

Zudem treten verfügen wir über Kontakte zu Treuhändern, die Ihre Domain anonym erwerben oder auch eine anonym gehaltene Domain anonym veräussern - weltweit.

Welchen Wert hat eine Domain?

Die Bewertung eines Domainnamens hängt im wesentlichen von seinem Verkehrswert ab, also dem Wert, den ein Käufer bereit wäre für die Domain zu zahlen.

Allgemein anerkennte Bewertungsregeln existieren im übrigen noch nicht, wobei es durchaus verschiedene Bewertungsansätze gibt, die denen der Bewertung von Marken ähnlich erscheinen. Selbst mittels eines Sachverständigen lassen sich also keine in jeder Jurisdiktion wiederholbare Bewertungen durchführen.

 

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© Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik) · Georgstraße 48 · 30159 Hannover · Telefon 0511/357356-0 · Fax 0511/357356-29 · Mail info@diedomainrechtler.de